Bestellungen und Einkäufe werden ausschließlich zu unseren Einkaufsbedingungen erteilt, soweit in unseren Bestellungen nichts anderes ausdrücklich schriftlich festgelegt ist. Im Rahmen einer laufenden oder wiederholten Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die vorliegenden Einkaufsbedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn die FIMA Maschinenbau GmbH nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hinweist. Etwaige Verkaufs- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers werden zu keinem Zeitpunkt Vertragsbestandteil. Dies gilt auch, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird oder die Lieferung vorbehaltlos angenommen wird.
(1) Der Auftragnehmer fertigt das bestellte Produkt/die bestellte Dienstleistung in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen technischen Dokumenten und/oder sonstigen Unterlagen.
(2) Die vertraglich vereinbarte Leistung ist nach den anerkannten und gültigen Regeln der Technik und in Übereinstimmung mit einschlägigen DIN-, VDE-, VDI- oder vergleichbaren Normen zu erbringen. Maßgeblich sind die Regeln, Normen und gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland sowie an dem angegebenen Ort für die Leistung bzw. am endgültigen Bestimmungsort.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen für Maschinen, technische Arbeitsmittel, Unfallverhütung, Arbeitsstättenschutz, Umweltschutz etc. sind einzuhalten.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich ein anerkanntes Qualitätsmanagementsystem für die unter diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu unterhalten.
(5) Für die Herstellung von Werkzeugen, Vorrichtungen und sonstiger Betriebsmittel, soweit diese für die Herstellung des Produktes erforderlich sind, ist der Auftragnehmer auch dann voll verantwortlich, wenn er diese durch Dritte herstellen lässt.
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet über das Vertragsprodukt eine vollständige Dokumentation in elektronischer und in Papierform zu erstellen. Die Dokumentation ist in deutscher und englischer Sprache unter Angabe der Bestellnummer an dokust@fima.de zu senden. Die Dokumentation muss den anerkannten Regeln der Technik sowie den einschlägigen Normen und gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Herstellung entsprechen (insbesondere der EG-Maschinenrichtlinie, soweit anwendbar).
(7) Enthält die Bestellung Entwicklungen, Konstruktionen, Entwürfe oder ähnliche Leistungen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet alle Ergebnisse, insbesondere Konstruktions- und Fertigungszeichnungen sowie Dokumentationen, Benutzerhandbücher, etc. jeweils in elektronischer und Papierform spätestens bei Lieferung bzw. zu einem schriftlich vereinbarten Termin zu übergeben. An den Entwicklungen, Konstruktionen, Entwürfen und ähnlichen Leistungen erhalten wir alleinige Besitz- und Verwertungsrechte.
(8) Software ist auf handelsüblichen Datenträgen in maschinenlesbarer Objektprogrammform nebst Anwendungsdokumentation in elektronischer und Papierform zu liefern. Bei Entwicklung von Software gehören, soweit vereinbart, zum Leistungsumfang zusätzlich die Lieferung der Software auf handelsüblichen Datenträgern in maschinenlesbarer Quellprogrammform und der Dokumentation der Programmentwicklung in elektronischer Form und Papierform sowie eine Herstellerdokumentation; dies gilt auch für spätere Änderungen bzw. Aktualisierungen. Das Quellprogramm ist in der ausgeschriebenen Programmiersprache mit ausführlichen Kommentaren zu liefern. Kommentare sind in der vorgegebenen Landessprache zu verfassen. Von uns oder kundenseitig vorgegebene Fachbegriffe sind zu verwenden. Quell- und Objektprogramm sowie Dokumentation sind bei Abnahme zu übergeben und haben dem Programmstand zur Zeit der Abnahme zu entsprechen. Soweit Software nachträglich angepasst oder aktualisiert wird, sind Quell- und Objektprogramm sowie Dokumentation samt Änderungsverweisen unaufgefordert nachzuliefern. Die jeweils aktuellen Quell- und Objektprogramme können jederzeit vom Besteller angefordert werden. An für uns entwickelter Software erhalten wir alleinige Besitz- und Verwertungsrechte.
(1) Bestellungen und sonstige Erklärungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder elektronisch erteilt oder bestätigt werden.
(2) Für den Fall, dass unsere Bestellungen nicht innerhalb von 8 Tagen nach Zugang unter verbindlicher Angabe des Liefertermins bestätigt werden, behalten wir uns vor die Bestellung ohne Verpflichtung für uns zu widerrufen.
(3) Angebote und Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten.
(4) Die Lieferung erfolgt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers. Der Gefahrübergang erfolgt mit Übernahme der Lieferung am Erfüllungsort. Der Versand hat an die von uns vorgeschriebene Annahmestelle zu erfolgen.
(5) Der Lieferung ist ein Lieferschein und jedem Packstück eine Inhaltsliste beizufügen mit Angabe unserer Bestellnummer und Bestellposition. Der Lieferschein und die Packstückinhaltsliste müssen eine Mengenangabe und eine eindeutige Spezifikation der gelieferten Teile enthalten. Die Spezifikation muss sich zur Identifizierung auch auf den gelieferten Teilen befinden. Sind in einem Packstück nur identische Teile, reicht die Angabe der Spezifikation auf dem Packstück aus. Werden Teile geliefert, die nach Zeichnung gefertigt wurden, ist ein unterzeichnetes Maßprotokoll der Lieferung beizulegen.
(6) Liegen die Lieferscheine bzw. die Packstückinhaltsliste nicht vor, behalten wir uns ausdrücklich vor, die Lieferung zurückzuweisen, wenn deren Annahme für uns nicht zumutbar ist. Werden von uns nicht angenommene Lieferungen oder fehlerhafte Ware zurückgeschickt so erfolgt der Rücktransport auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Der Gegenwert der Rücksendung wird dem Lieferanten belastet. Hierdurch geraten wir nicht in Annahmeverzug.
(7) Bei Direktversand an unseren Kunden ist ein neutraler Lieferschein zu verwenden mit Angabe der FIMA Maschinenbau GmbH - Bestellnummer und der Kennzeichnung, dass die Lieferung im Namen von FIMA Maschinenbau GmbH erfolgt. Zur Rechnungskontrolle ist uns eine vom Frachtführer unterzeichnete Versandanzeige zu übermitteln. Das Maßprotokoll ist in diesem Fall direkt an die FIMA Maschinenbau GmbH zu senden.
(8) Abweichend von Nr. 2 (4) erfolgt der Gefahrübergang bei Werkverträgen erst nach Abnahme.
(9) Wird bei Installationen und Montagen das für die Erbringung der Leistung des Auftragnehmers erforderliche Material zu uns geliefert oder gestellt, umfasst die Leistung des Auftragnehmers auch das Entladen der Transportmittel sowie den Transport vom Lagerplatz des Materials zum Montageort.
Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbare, außergewöhnliche, unvermeidbare und unverschuldete Umstände befreien uns für deren Dauer von der Annahme der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände nicht bei uns, sondern bei Dritten (z. B. unseren Kunden) eintreten. Es erfolgt eine unverzügliche Mitteilung gegenüber dem Auftragnehmer über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Umstände. Soweit in Folge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrages für uns unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird haben wir das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Dem Auftragnehmer stehen die Leistungen entsprechend § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Die Ansprüche der FIMA Maschinenbau GmbH bleiben unberührt.
(1) Die Rechnung ist mit allen notwendigen Angaben gem. § 14 Abs. 4 iVm § 14a Abs. 5 UStG zu versehen und uns nach Versand in einfacher Ausfertigung zuzusenden. Sie muss alle Bestelldaten enthalten und darf keinesfalls der Sendung beigefügt werden. Teilrechnungen sind nur möglich, wenn entsprechende Teillieferungen bestellt waren oder entsprechend schriftlich vereinbart wurden. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst mit dem Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
(2) Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten frei unserer Annahmestelle einschließlich Verpackung und etwaiger Nebenkosten.
(3) Die Zahlung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach 14 Tagen mit 3 % Skonto oder nach 60 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der Rechnung sowie aller erforderlichen Dokumente, frühestens jedoch mit Annahme der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung und nicht vor Eingang einer vereinbarten Sicherheit.
(4) Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Durch unsere Zahlung wird die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Auftragnehmers nicht bestätigt. Die Zahlung gilt als erbracht mit Eingang des Überweisungsauftrages bei unserer Bank.
(5) Die FIMA Maschinenbau GmbH behält sich die Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung bei der Bezahlung vor, wenn sich bereits innerhalb der Zahlungsfrist Mängel feststellen lassen. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes hat die Unterbrechung der Zahlungsfrist zur Folge, so dass ein Skontoabzug nach Mangelbeseitigung möglich ist. Das Gleiche gilt, wenn die Enddokumentation nicht spätestens 14 Tage nach Lieferung der Produkte bei uns vorliegt.
(6) Anzahlungen und Abschlagszahlungen bedürfen besonderer Vereinbarungen und sind vom Auftragnehmer vorab durch unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaft auf erste Anforderung zu sichern. Die Bürgschaft hat deutschem Recht zu unterliegen und Schwäbisch Hall als ausschließlichen Gerichtsstand auszuweisen. Im Übrigen gilt § 239 BGB.
Der Auftragsnehmer ist verpflichtet, uns über die drohende Nichteinhaltung eines vereinbarten Termins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich zu informieren. Soweit von uns verlangt, sind wöchentlich Fortschrittsberichte, aus denen der aktuelle Fertigungsstand und alle ergriffenen und zukünftigen Maßnahmen sowie erkennbare Probleme zur Erreichung des Liefertermins hervorgehen, per Email an den Besteller oder an einen benannten Empfänger zu senden.
Erfolgt eine Lieferung oder eine vereinbarte Teillieferung aus Verschulden des Auftragsnehmers ganz oder teilweise nicht zum vereinbarten Termin, sind wir berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer von uns zu setzenden angemessenen Nachfrist hinsichtlich der vollständigen Vertragserfüllung, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Kommt der Auftragsnehmer in Verzug, so haben wir das Recht, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche und soweit nicht anders vereinbart, eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes pro angefangene Verzugswoche (darunter anteilig), höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes zu verlangen. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe nach § 341 Abs. 3 BGB kann von uns noch bis zur Schlusszahlung auf das zugrunde liegende Vertragsverhältnis geltend gemacht werden, mindestens jedoch binnen 14 Tage nach Annahme der Erfüllung.
Bei Nichtvorliegen einzelner Dokumentationen, sowie der Enddokumentation kann ein Betrag von max. 250 €/Tag dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden, unbeschadet weiterer Schadensersatzforderungen. Die Enddokumentation muss spätestens 14 Tage nach Lieferung der Produkte vorliegen.
Die Zahlung der Rechnung erfolgt erst nach Vorliegen der kompletten Dokumentation.
(1) Alle vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Vorzeitige Lieferungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von uns zulässig.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet uns über die drohende Nichteinhaltung eines vereinbarten Termins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich zu informieren.
(3) Erfolgt eine Lieferung oder eine vereinbarte Teillieferung auf Grund Verschuldens des Auftragnehmers ganz oder teilweise nicht zum vereinbarten Termin sind wir berechtigt – nach ergebnislosem Ablauf einer von uns zu setzenden angemessenen Nachfrist – vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle von Verzug hinsichtlich des Liefertermins haben wir das Recht eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes pro angefangener Kalenderwoche, höchstens jedoch 5 % des gesamten Auftragswertes zu verlangen.
Davon unbeschadet steht uns die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche zu. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe gem. § 341 Abs. 3 BGB kann von uns noch bis zur Schlusszahlung auf das zugrundeliegende Vertragsverhältnis geltend gemacht werden, mindestens jedoch binnen 14 Tagen nach Annahme der Erfüllung.
(4) Bei Nichtvorliegen einzelner Dokumentationen sowie der Enddokumentation kann ein Betrag von max. 250,00 € pro Tag dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden. Weitere gesetzliche Schadensersatzansprüche von uns bleiben davon unberührt.
(1) Im Falle des Vorliegens eines Mangels sind wir nach unserer Wahl berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung, unverzügliche Neulieferung einer mangelfreien Ware oder/und die Fehlerbeseitigung zu verlangen.
(2) Für den Fall, dass die Fristsetzung zur Nacherfüllung, Neulieferung oder Fehlerbeseitigung uns in zeitlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht unangemessen benachteiligt sind wir im Rahmen der uns obliegenden Schadensminderungspflicht berechtigt eine Fehlerbeseitigung oder Ersatzbeschaffung auf Kosten des Auftragnehmers selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
(3) Mängelrügen gelten als rechtzeitig erhoben, wenn äußerlich erkennbare Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Wareneingang geltend gemacht werden. Im Fall versteckter Mängel, die bei ordnungsgemäßer Prüfung nach Übergabe nicht festgestellt werden können, gilt die Mängelrüge als rechtzeitig erhoben, wenn die Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Erkennung durch uns oder nach Mitteilung durch unsere Kunden, geltend gemacht werden.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet uns alle im Zusammenhang mit einem Sachmangel entstehenden Kosten, auch solche, die uns durch unsere Kunden berechtigter Weise in Rechnung gestellt werden, im Rahmen und Umfang seiner gesetzlichen oder vertraglichen Haftung zu erstatten. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer auch Schäden auf Grund von Betriebsunterbrechung bei uns oder unseren Kunden, entgangener Gewinn sowie sonstigen Schadensersatz zu leisten, sofern der Schaden durch den vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangel des Vertragsgegenstandes verursacht worden ist.
(5) Die Verjährung von Mängelansprüchen beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Das Gleiche gilt für Ersatzlieferungen.
(6) Liegen Rechtsmängel vor werden wir vom Auftragnehmer von evtl. bestehenden Ansprüchen Dritter freigestellt.
Ein Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers wird bis zur vollständigen Zahlung der gelieferten Ware anerkannt. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt wird nicht anerkannt.
Eine Abtretung oder Verpfändung der dem Auftragnehmer aus dem Vertrag erwachsenden Rechte darf nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis erfolgen.
Sofern uns ein unter die Produkthaftungspflicht des Auftragnehmers fallender Schaden entsteht oder sofern wir von Dritten auf der Grundlage abgeschlossener Verträge oder im Rahmen der Produkthaftpflicht mit Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden und sofern ein in dieser Weise erfolgreich gegen uns geltend gemachter Schadensersatzanspruch auf einen Mangel des Liefergegenstandes zurückzuführen ist, haftet uns der Auftragnehmer über die vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften hinaus auch auf Ersatz unseres nachzuweisenden Schadens und unserer Aufwendungen. Stützt sich der Anspruchsteller uns gegenüber auf ein Produkthaftpflichtgesetz, das kein Verschulden des Schädigers voraussetzt (dies gilt insbesondere für die Produkthaftpflichtgesetzte der Mitgliederstaaten der EU), so haftet uns auch der Auftragnehmer ohne Verschulden.
(1) Dem Auftragnehmer bzw. seinem Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zur Verfügung gestellte oder von ihnen nach unseren Angaben gefertigte Zeichnungen, Modelle, Muster und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferungen bzw. Leistung verwendet werdet und Dritte ohne unsere schriftliche vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind von uns auf Verlangen nach Erledigung unserer Anfrage bzw. nach Ausführung der bestellten Lieferung bzw. Leistung unverzüglich zurückzugeben oder nach Abstimmung einzulagern.
(2) Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Auftragnehmer verbindlich, er hat sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Unterbleibt der unverzügliche schriftliche Hinweis, kann der Auftragnehmer sich bei einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf diese Unstimmigkeiten bzw. Fehler berufen.
(3) Unterlässt er dies, so stehen uns auch insoweit Mängelansprüche zu; weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Freigabe technischer Unterlagen des Auftragnehmers im Zuge der Auftragsdurchführung entbindet ihn nicht von seiner Pflicht zu mangelfreier Lieferung nach dem Stand der Technik.
(4) Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Auftragnehmer auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.
(5) Der Auftragnehmer wird ferner über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen usw. bei uns und unserem Kunden, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für uns bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung der jeweiligen Bestellung Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Der Auftragnehmer wird seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen. Die Benutzung unserer Anfragen, Bestellungen und des damit verbundenen Schriftwechsels zu Werbezwecken ist nicht gestattet.
(1) Der Auftragnehmer haftet dafür, dass im Zusammenhang mit der Lieferung und der Benutzung des Vertragsproduktes keine in- und ausländischen Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte wie Patente, Warenzeichen, Urheberrechte oder Gebrauchsmuster verletzt werden. Dies gilt auch, soweit den Lieferanten kein Verschulden trifft.
(2) Sofern der Lieferant über Schutzrechte verfügt, welche die Anwendung des von ihm gelieferten Vertragsproduktes zum Gegenstand hat, gewährt er uns an seinen Schutzrechten im Umfange des gelieferten Vertragsproduktes ein kostenloses Mitbenutzungsrecht soweit dies erforderlich ist, um den Vertragszweck zu erreichen.
(1) In seinen Angeboten und zusammen mit seiner Bestätigung hat der Auftragsnehmer, soweit nicht anders vereinbart, folgende Angaben zu machen: (1) Ausfuhrgenehmigungspflicht des Liefergegenstandes nach gültiger EG-Dual-Use-Verordnung mit Listenpositionsnummer, (2) statistische Warennummer sowie (3) Herkunftsland der Ware. Für den Fall, dass uns eine erforderliche Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt wird, haben wir ein Recht auf den Rücktritt vom Vertrag vor; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(2) Der Auftragnehmer hat soweit nicht anders vereinbart, Herkunft/Ursprung des Liefergegenstandes unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nachzuweisen, u. a. durch Auftragnehmer- oder Ursprungserklärung oder EUR 1. In der Lieferantenerklärung hat der Auftragnehmer den Ursprung des Liefergegenstandes nach gültigen Ursprungsregeln des Bestimmungslandes anzugeben.
(3) Bestehende Stoffverbote, die sich aus Vorschriften in Deutschland oder in dem dem Auftragnehmer mitgeteilten Bestimmungsland ergeben, sind vom Auftragnehmer einzuhalten.
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Gesetze und Vorschriften aller Länder einzuhalten, in denen er tätig wird. Er verpflichtet sich insbesondere, sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an Bestechung oder Verletzung von Menschenrechten zu beteiligen. Er übernimmt die Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter und für den Schutz der Umwelt. Der Auftragnehmer wird dieses auch bei seinen eigenen Auftragnehmern bestmöglich fördern und einfordern.
(2) Bei Installations- und Montagearbeiten auf der Baustelle unseres Kunden oder in den Räumlichkeiten der FIMA Maschinenbau GmbH ist der Auftragnehmer für die Einhaltung aller Unfallverhütungsvorschriften sowie aller ihm bekannt gegebener Werksvorschriften unseres Kunden und sonstiger ihm bekannt gegebener Vorschriften verantwortlich.
(1) Die Bestellung kann von uns jederzeit gekündigt werden. Der Auftragnehmer erhält in diesem Fall auf schriftlichen Nachweis nur die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen erstattet. Weitergehende Zahlungen werden nicht anerkannt. Diese Kündigung kann bei Teillieferungen/-bestellungen auch auf den Teil der Bestellung angewendet werden.
(2) Unbeschadet sonstiger Kündigungs- oder Rücktrittsrechte sind wir berechtigt den Vertrag zu kündigen oder vom Vertrag insgesamt oder teilweise zurückzutreten, wenn die Kreditwürdigkeit oder die Lieferfähigkeit des Auftragnehmers sich derart verschlechtert, dass eine Erfüllung des Vertrages gefährdet erscheint, der Auftragnehmer seine Zahlung einstellt und/oder ein Insolvenzverfahren gegen ihn eingeleitet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben davon unberührt.
(1) Erfüllungsort für die Lieferung ist der in der Bestellung genannte Bestimmungsort. Sollte ein
solcher nicht benannt sein ist Erfüllungsort der Sitz des Auftraggebers. Dasselbe gilt für die Zahlung.
(2) Gerichtsstand ist das für Obersontheim/Oberfischach zuständige Gericht.
(3) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(1) Alle Rechte und Pflichten der Parteien sind in dieser Vereinbarung abschließend geregelt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen einschließlich evtl. Anlagen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder lückenhaft sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel soll die Regelung geltend, die am ehesten dem Willen der Parteien gerecht wird. Ansonsten finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
Stand: 01.01.2015
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