AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen / Lieferbedingungen 09/2016

1. Allgemeines:

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Anders lautende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich deren Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Einkaufbedingungen vorbehaltlos liefern.

2. Angebote:

(1) Unsere Offerten sind freibleibend. Sie stellen jedoch kein Angebot i.S.d. § 145 BGB dar. Das Angebot i.S.d. § 145 BGB ist die Bestellung des Bestellers.

(2) Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Bestellers (Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben) erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Dabei ist jede Angabe des Bestellers einzeln zu betrachten, es sei denn auf die Unterlagen werde vollumfänglich Bezug genommen. Dies bedeutet, dass Bezugnahme auf eine einzelne oder mehrere Angaben die verbleibenden Angaben nicht mit einbezieht.

(3) An den zu Offerten zugehörigen Unterlagen insbesondere Zeichnungen, Berechnungen usw. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn unser schriftliches Einverständnis liegt vor.

(4) Nebenabreden und Änderungen der Bestellung oder dieser Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Preise & Zahlungen:

(1) Unsere Preise gelten grundsätzlich „ab Werk“ („Ex Works“ „EXW“ nach den Incoterms 2010), sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Die Preise beinhalten nicht die Kosten der Verpackung. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Diese Verpackungskosten werden auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Die Preise beinhalten ebenfalls keine Frachtkosten. Die Frachtkosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Diese werden auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4) Sollte der Besteller eine Frachtversicherung wünschen, werden wir diese für ihn und in seinem Namen abschließen und ihm die Kosten in Rechnung stellen.

(5) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(6) Falls nichts anderes vereinbart wurde, haben Zahlungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen.

(7) Werden beim Besteller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, wird das Insolvenz- oder Konkursverfahren eröffnet oder hat der Besteller seine Zahlungen eingestellt, so werden etwaige Zahlungszielvereinbarungen hinfällig. Wir können dann sofortige Erfüllung verlangen, aber auch den Rücktritt von den mit dem Besteller geschlossenen und noch nicht vollständig erfüllten Verträgen erklären oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller mit Teilzahlungen in Verzug gerät.

4. Verzug des Bestellers:

(1) Der Besteller kommt in Verzug,

(a) wenn er auf unsere Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht fristgerecht
zahlt am Tage des Fristablaufes, oder

(b) wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig oder vertraglich bestimmten Zahlungszeitpunkt leistet nachdem wir eine angemessene Nachfrist gesetzt haben, oder

(c) wenn er die Ware nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt annimmt, oder

(d) in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt den daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen und Lagerungskosten ersetzt zu verlangen. Weitergehende Regressansprüche bleiben vorbehalten.

(3) Im Verzugsfalle werden, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens in nachgewiesener Höhe, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) berechnet gem. § 288 II BGB.

5. Lieferung & Lieferfristen:

(1) Die von uns angebotenen Liefertermine sind nach bestem Wissen angegeben, sie bleiben jedoch unverbindlich, mit der Ausnahme eines schriftlich vereinbarten Fixgeschäftes.

(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen, kaufmännischen und logistischen Einzelheiten sowie das Vorliegen eventueller behördlicher Genehmigungen voraus. Verletzt der Besteller schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt den daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Regressansprüche bleiben vorbehalten.

(3) Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn der Besteller bis zu seinem Ablauf über den Liefergegenstand verfügen kann oder ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

(4) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.

(5) Liefer- und Leistungsverzug treten nicht ein, wenn wir eine Verzögerung aufgrund höherer Gewalt, wichtiger betrieblicher Belange oder aufgrund von Ereignissen, die sich außerhalb unseres Einwirkungsbereiches befinden, nicht zu vertreten haben. Ein Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen oder unserer Vertreter ist uns zuzurechnen.

(6) Liefer- und Leistungsverzug treten ebenfalls nicht ein, wenn der Besteller unseren Lieferanten bzw. Unterlieferanten bestimmt hat und dieser nicht liefert. Für diesen Fall verlängert sich unsere Lieferfrist um den Zeitraum der Lieferverzögerung des Lieferanten bzw. Unterlieferanten.

(7) Wir sind berechtigt Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen.

6. Gefahrenübergang, Erfüllungsort:

(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung, oder der Anzeige unserer Bereitstellung, der Lieferteile zur Annahme EXW auf den Besteller über, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

(3) Bei Teillieferungen geht die Gefahr für diese Teillieferung mit deren Bereitstellung auf den Besteller über.

(4) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist in allen Fällen Obersontheim-Oberfischach.

7. Mängelhaftung:

(1) Unsere Angaben über die Eigenschaften des Liefergegenstandes entsprechen den Ergebnissen unserer Messungen und Berechnungen, den vereinbarten Spezifikationen sowie den Vorgaben des Bestellers (auch hinsichtlich der notwendigen Betriebsparameter) und gelten als dessen vereinbarte Beschaffenheit, nicht aber als zugesicherte Eigenschaft oder Garantien i.S.v. § 433 BGB.

(2) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner gem. § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(3) Verstreichen 10 Tage nach Empfang der Ware ohne dass eine Beanstandung des Bestellers erfolgt, gilt die Ware als mangelfrei und genehmigt, es sei denn der Besteller kann nachweisen, dass es sich um einen versteckten Mangel handelt und dieser Mangel unverzüglich nach Entdeckung angezeigt wird.

(4) Bei Vorliegen von Mängeln kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. Die Entscheidung über die Art und Weise der Nacherfüllung (Neulieferung oder Mängelbeseitigung) treffen ausschließlich wir nach billigem Ermessen. Zur Vornahme der Mängelbeseitigung hat der Besteller uns nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ausgetauschte Teile werden unser Eigentum.

(5) Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen. Anderweitige Ansprüche sind ausgeschlossen.

(6) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne unser vorheriges Einverständnis erfolgen, müssen nicht angenommen werden. In diesem Fall trägt der Besteller die Kosten der Rücksendung.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Dies gilt ebenso für Ersatzstücke, die im Wege der Erstbevorratung als Paket bei Inbetriebnahme geliefert werden. Für Ersatzstücke und Ausbesserung beträgt die Gewährleistung zwölf Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.

(8) Diese vertraglichen Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben bzw. für den Fall, dass das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben hiervon unberührt.

(9) Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die gesetzliche Verjährungsfrist.

8. Haftungsausschluss:

(1) Gewähr wird insbesondere nicht übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen am Liefergegenstand entstanden sind:

(a) Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, Abweichung des Bestellers von den vereinbarten Betriebsparametern, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische und vergleichbare Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

(b) Für Verschleißteile wird für den Fall des Auftretens eines Mangels nach Gefahrenübergang durch Gebrauch keine Gewähr geleistet.

(c) Unsere Gewährleistung entfällt, wenn die Aufstellung und/oder die Inbetriebnahme der Maschine/Anlage nicht durch unser Personal erfolgt, es sei denn der Besteller kann nachweisen, dass die Mängel nicht eine Folge der Aufstellung oder Inbetriebnahme durch Dritte sind. 

9. Haftung:

(1) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sachen- und Vermögensschäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

(3) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 2 gelten für alle Schadensersatzansprüche insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(4) Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.

(5) Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist, z. B. bei erheblichem Verzug, bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Mitwirkungs- oder Informationspflichten oder bei nicht nur unerheblicher Verletzung von Pflichten, mit denen der Vertrag steht oder fällt.

(6) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder der Höhe nach eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt:

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vor. Hat der Besteller den Liefergegenstand zur Weiterveräußerung erworben, ist er zu einer Verfügung über diesen nur im Rahmen des ordnungsgemäßen, für ihn regelmäßigen Geschäftsverkehrs berechtigt. Für diesen Fall tritt er schon jetzt alle seine zukünftigen Ansprüche gegenüber seinem Kunden aus der Weiterveräußerung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

(2) Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat, falls dessen Recht zur Anwendung gelangt, nicht wirksam oder bedürfen sie neben der vertraglichen Vereinbarung zum Beispiel noch einer Registrierung, so ist der Besteller auf seine Kosten verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben, um den Eigentumsvorbehalt wirksam werden zu lassen oder um uns Sicherheiten zu verschaffen, die einem Eigentumsvorbehalt gleichwertig sind.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sollte der Besteller eine Versicherung auf unser Anfordern nicht nachweisen, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, bis diese voll bezahlt sind. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(4) Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu informieren. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(5) Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts hinsichtlich des Liefergegenstandes nach vorangegangener Androhung berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(6) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

11. Höhere Gewalt:

(1) Jede Partei ist berechtigt, ihre vertraglichen Pflichten insoweit einzustellen, wie deren Erfüllung durch höhere Gewalt unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert werden; hierzu zählen insbesondere: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Streik, Aufstand, Embargo, Exportbeschränkungen, Epidemien, Naturkatastrophen, extreme Naturereignisse, terroristische Akte.

(2) Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen. Unterlässt eine Partei eine solche Mitteilung, ist die andere Partei berechtigt, Ersatz alle zusätzlichen Kosten zu verlangen, die ihr aufgrund des Umstandes entstehen, dass sie eine solche Mitteilung nicht erhalten hat.

12. Urheberrecht:

An sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die dem Besteller im Rahmen eines Angebots und während der Vertragsabwicklung übersandt werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung dürfen derartige Unterlagen nicht über den zur Vertragserfüllung erforderlichen Rahmen hinaus benutzt, vervielfältigt oder ihr Inhalt Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich herauszugeben.

13. Abtretung:

Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtungen des Bestellers aus diesem Vertrag sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zulässig.

14. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte:

(1) Der Besteller hat nicht das Recht mit Forderungen gegen uns aufzurechnen, es sei denn diese Forderungen wären unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(2) Zurückbehaltungsrechte können vom Besteller nur geltend gemacht werden, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

15. Rechtswahl, Gerichtsstand:

(1) Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsnormen des deutschen Internationalen Privatrechts und des UN Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist Stuttgart, wir sind jedoch befugt den Besteller an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Oberfischach, den 22.09.2016

Das Dokument zum Download erhalten Sie hier:

AGB FIMA Maschinenbau GmbH